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DTS Autozubehör und Tuning 2012

ALLGEMEIN10 WICHTIGE HINWEISE ZUR ZULASSUNG VON PRODUKTEN ALLGEMEINES ZUR ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN Zur Verwendung eines jeden Fahrzeugs benötigen Sie eine Allgemeine Betriebserlaubnis (im folgenden ABE) im Sinne des § 19 Straßenverkehrsordnung (im folgenden: StVZO). Der Ein- oder Anbau von Tuningteilen kann zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeuges führen. Grundsätzlich hat der Ein- oder Anbau dann Auswirkungen auf die Zulassung, wenn eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer durch den Ein- oder Anbau ausgelöst werden kann, beispielsweise bei der Änderung der Bereifung oder des Fahrgestells, wenn das Abgas- und Geräuschverhalten sich verändert wie beispielsweise bei der Erhöhung der Motorleistung oder dem Einbau einer Auspuffanlage oder ein Fahrzeug grundlegend durch das Tuning verändert wird. Wann und ob die durch das Tuning vorgenommenen Veränderungen eine Änderungsabnahme bei dem TÜV notwendig machen, erfahren Sie in den Prüfzeugnissen, welche den Tuningteilen beigefügt werden. ALLGEMEINE BETRIEBSER- LAUBNIS FÜR FAHRZEUGE (ABE/EG- ODER ECE-GENEHMIGUNG) Die ABE für den Geltungsbereich der StVZO in Deutschland sowie die parallele EG- oder ECE-Genehmigung für den europäischen Raum besagt, dass das Tuningteil nach dem Ein- oder Anbau grundsätzlich nicht dem TÜV vorgeführt werden muss. Eine Einbauabnahme oder Eintragung in die Papiere ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr reicht das Mitsichführen der Prüfzeugnisse für das Tuningteil. Lediglich in Einzelfällen kann es notwendig sein, die Änderungen am Fahrzeug nach dem Ein- oder Anbau bei der Zulassungsstelle eintragen zu lassen. Dies ergibt sich dann aus den dem Produkt beiliegenden Prüfzeugnissen. TÜV-TEILEGUTACHTEN (§19 StVZO) Gutachten, welche bestätigen, dass das Tuningteil den allgemeinen Sicherheits- anforderungen in Bezug auf das konkrete Fahrzeug entspricht Lediglich der korrekte Ein- oder Anbau ist von dem TÜV über- prüfen zu lassen, um die Anbaubeschei- nigung zu erhalten. Dort finden sich Hin- weise, ob Sie zusätzlich die Änderungen bei der Zulassungsstelle eintragen oder lediglich die Anbaubescheinigung mit sich führen müssen. FESTIGKEITS- UND/ODER MATERIALGUTACHTEN So genannte Festigkeits-, Material- oder Splittergutachten sind keine Dokumente mit der Kraft eines Teilegutachtens. Eine problemlose Eintragung ist deswegen nicht sichergestellt. Der Begriff Material- oder Splittergutachten wird häufig in Verbindung mit Karosserieteilen benutzt. Das Papier bestätigt nur, dass die Anforderungen an das Bruch-/Splitterverhalten des Materi- als geprüft wurden. Die Konformität des betreffenden Bauteils in Bezug auf andere zu erfüllende gesetzliche Vorgaben wird dadurch nicht bestätigt. Wenn auch die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, kann das Teil durch eine Einzelbe- gutachtung nach StVZO § 19.2 und § 21 eingetragen werden - die Eintragung kann aber auch abgelehnt werden. Die Eintragungskosten orientieren sich am Prüfaufwand und liegen teilweise erheblich höher als die einer Standardeintragung für Teile mit Teilegutachten. Der Begriff Festigkeitsgutachten hat sich in Verbindung mit Rädern eingebürgert. Bei den Papieren handelt es sich aber um einen Festigkeitsnachweis oder eine gutachterliche Stellungnahme. Die Aussa- ge bezieht sich unmittelbar auf die Räder, die geprüft wurden. Da es sich um eine zerstörerische Prüfung handelt, sind die Räder danach unbrauchbar. Bei den Über- wachungsorganisationen überwiegt inzwi- schen die Ablehnung, Räder nach Vorlage eines Festigkeitsnachweises einzutragen. IM BEREICH DER StVZO NICHT ZULÄSSIG Das bedeutet, dass die Allgemeine Be- triebserlaubnis durch den Ein- oder Anbau des Tuningteils erlischt. Es ist eventuell eine Eintragung durch den TÜV als Ein- zelabnahme nach §21 StVZO möglich, wir empfehlen Ihnen jedoch, dies mit Ihrem zuständigen TÜV-Sachverständigen im Einzelfall zu besprechen. TÜV-FREIGABE Eine TÜV-Freigabe besagt, dass das Tuningteil nach dem Ein- oder Anbau grundsätzlich nicht dem TÜV vorgeführt werden muss. Eine Einbauabnahme oder EintragungindiePapiereistgrundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr reicht das Mitsichführen der Prüfzeugnisse für das Tuningteil. Lediglich in Einzelfällen kann es notwendig sein, die Änderungen am Fahrzeug nach dem Ein- oder Anbau bei der Zulassungsstelle eintragen zu lassen. Dies ergibt sich dann aus den dem Produkt beiliegenden Prüfzeugnissen. FIA ZULASSUNG Diese Produkte sind nur für den Renn- sport geprüft und zugelassen. Das bedeutet, dass die Allgemeine Betriebs- erlaubnis durch den Ein- oder Anbau des Tuningteils erlischt und eine Einzelab- nahme nach § 21 StVZO erforderlich ist. E-PRÜFZEICHEN/ E-GEPRÜFT Das E-Prüfzeichen für den europäischen Raum besagt, dass das Tuningteil nach dem Ein- oder Anbau grundsätzlich nicht dem TÜV vorgeführt werden muss. Eine Einbauabnahme oder Eintragung in die Papiere ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr reicht das Prüfzeichen, welches immer auf dem Produkt angebracht ist, aus. EINZELABNAHME (§21 StVZO) Das bedeutet, dass die Allgemeine Betriebs- erlaubnis durch den Ein- oder Anbau des Tuningteils erlischt und das Fahrzeug nach dem Ein- oder Anbau dem zuständigen TÜV vorgeführt werden muss, bei welchem ein amtlich anerkannter Sachverständiger das Fahrzeugaufsämtlichesicherheitsrelevanten Fragen begutachtet. TÜV-FREI Beim Ein- oder Anbau dieser Produkte ist keine Abnahme durch den TÜV erforderlich, da dadurch nicht die Allgemeine Betriebs- erlaubnis für das Fahrzeug entfällt.